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Satzung Feministisch Predigen e.V.

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Feministisch Predigen e. V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Burgdorf.

 

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Herausgabe einer feministisch-theologischen Predigthilfe und die Verbreitung der feministischen Theologie.

 

§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

 

§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

 

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
Über einen möglichen Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich oder per Mail unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag
Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.

 

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Personen und wählt eine Vorsitzende, eine stellvertretende Vorsitzende und eine Schatzmeisterin.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand ist unentgeltlich tätig. Den Vorstandsmitgliedern stehen Kostenerstattungen im Rahmen des Projektes zu (Fahrtkosten, Tagungskosten, etc.).

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß der Satzung und den Beschlüssen. Er kann Aufgaben der Geschäftsführung gegen Honorar delegieren.
Für einzelne Aufgabengebiete kann ein Honorar gezahlt werden.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

 

§ 8 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

 

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden oder der Schatzmeisterin durch einfachen Brief bzw. Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse oder per Mail an die letzte dem Verein bekannte Mailadresse.

 

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleiterin.
Die Versammlungsleiterin bestimmt eine Protokollführerin.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

 

§11 Online-Mitgliederversammlung

  1. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
  2. Die Einladung muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen den Mitgliedern spätestens 24 Stunden vor der Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. Es muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung die satzungsgemäßen Rechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht) ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder an der Teilnahme oder der Wahrnehmung von Rechten im Wege der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt sind. Die Beschlussfassung einschließlich der Wahlen durch die Teilnehmerinnen während der Online- Mitgliederversammlung kann unter Zuhilfenahme von elektronischen Abstimmungssystemen durchgeführt werden. Das elektronische System muss dem Stand der Technik entsprechen.

 

§12 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses von der Protokollführerin (§ 10) in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin und von der Protokollführerin zu unterschreiben.

 

§13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch eine dafür einberufene Mitgliederversammlung mit neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit dem Beschluss zur Auflösung auch über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens.

 

 

Beschlossen auf der Online-MItgliederversammlung am 29. August 2022